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Bundes-Notbremse tritt für den Rhein-Sieg-Kreis außer Kraft

12. 05. 2021

Der Stadtsportverband Hennef informierte uns heute über folgenden Sachverhalt:

 

Sehr geehrte Vereinsvorstände,

liebe Sportfreunde, 

 am 13. Mai 2021 tritt die Bundes-Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis außer Kraft. 

Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landes findet man unter https://www.hennef.de/corona zum Download. 

Das bedeutet für den Sport:

  1. ab dem 13. Mai 2021 gelten wieder „nur“ die Bestimmungen der aktuellen Coronaschutzverordnung.

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,

Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen

von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a

und 1b,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport

auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern

einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der

Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.  

 

Weitere Informationen unter

 

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Metzner

Geschäftsführer

StadtSportVerband Hennef e.V.