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Auslegung Regelungen neue Coronaschutzverordnung und Bundes-Notbremse

03. 05. 2021

Der TVM hat uns heute informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
nach Inkrafttreten der „Bundes Notbremse“ waren einige Regelungen in Ihrer Auslegung unklar geblieben. Mit dem heutigen Tage haben wir nun weitergehende Erläuterungen des Landessportbundes NRW erhalten, die hierauf Antworten geben.

Die häufigsten Nachfragen bezogen sich auf die Regelungen zu den Testungen von Übungsleistern ab einer Inzidenz von 101. Hierzu führt der LSB Folgendes aus:
„Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.“

Alle aktuellen Regelungen, die sich auf den Tennissport beziehen, haben wir  in beigefügter Anlage zusammengestellt. Zudem erhalten Sie beigefügt die aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
TENNISVERBAND MITTELRHEIN e.V.